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May 28, 2023

Die Abteilung für Cannabisregulierung sorgt für Klarheit über Verpackung und Kennzeichnung von Marihuanaprodukten – Greenway Magazine

Die Missouri Division of Cannabis Regulation (DCR) hat am Donnerstag ein umfassendes Leitliniendokument herausgegeben, das Licht auf die häufig gestellten Fragen (FAQs) rund um die Verpackungs- und Kennzeichnungsanforderungen für Marihuanaprodukte wirft. Das Dokument bietet entscheidende Erkenntnisse für Unternehmen, die in der Cannabisindustrie tätig sind, und geht insbesondere auf Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung von 19 CSR 100-1.120 ein, der Verordnung über Verpackungs- und Etikettierungsstandards.

Eine der Hauptfragen, die im Leitliniendokument behandelt werden, ist, ob alle in 19 CSR 100-1.120(1)(B)5 aufgeführten Punkte obligatorisch sind.

Der DCR stellt klar, dass die Formulierung „nur verwenden“ impliziert, dass es den Lizenznehmern freisteht, die aufgeführten Informationen aufzunehmen, sofern die Regel dies nicht ausdrücklich vorschreibt. Während Lizenznehmer beispielsweise nicht verpflichtet sind, mehr als zwei Logos oder Symbole zu verwenden, dürfen sie bis zu zwei verwenden. Darüber hinaus ist die Angabe von Texten, die auf Nebenwirkungen und Verhaltenseffekte hinweisen, nicht erforderlich, das Gleiche gilt auch für QR-Codes.

Ein zentraler Aspekt der Verpackungsanforderungen betrifft den „Text, der auf Nebenwirkungen und Verhaltenseffekte bei der Verwendung hinweist“, wie in 19 CSR 100-1.120(1)(B)5.C dargelegt. Der DCR betont, dass dieser Text klar und präzise sein muss und frei von Slogans oder Aussagen mit vager Bedeutung sein muss. Das Dokument enthält anschauliche Beispiele, beispielsweise die Verwendung von Begriffen wie „schläfrig“, „entspannt“ oder „hungrig“, um die möglichen Auswirkungen des Marihuanaprodukts darzustellen. Allerdings reicht die Zuordnung des Produkts als Sativa, Hybrid oder Indica nicht aus, um Nebenwirkungen und Verhaltensauswirkungen zu beschreiben, die idealerweise in Werbematerialien ihren Platz finden sollten.

Eine bemerkenswerte Frage, die häufig gestellt wird, betrifft die Verwendung von Fotos von Marihuanaprodukten auf Verpackungen. Laut DCR sind solche Fotos zulässig, wenn sie in das Logo integriert sind und den Spezifikationen gemäß 19 CSR 100-1.120(1)(B)5.A entsprechen.

Das Leitliniendokument stellt außerdem klar, dass alle Abweichungen bei Verpackung, Etikettierung oder Produktdesign den Artikelgenehmigungsprozess gemäß 19 CSR 100-1.120 durchlaufen müssen. Dies umfasst jede einzelne endgültige Marihuanaprodukt-SKU, die von einzelnen Lizenznehmern hergestellt wird. Um kleinere Änderungen an bereits zugelassenen Produkten zu berücksichtigen, ist das DCR dabei, einen Mechanismus einzurichten. Dieses Verfahren würde erfordern, dass Lizenznehmer auf die Genehmigungsnummer des zuvor genehmigten Pakets verweisen, die Abweichungen von der genehmigten Version hervorheben und bestätigen, dass keine weiteren Änderungen zu erwarten sind.

Um die Verpackungspraktiken zu rationalisieren, hat DCR am 18. August 2023 eine Abweichung herausgegeben, die es Lizenznehmern ermöglicht, Sorten- oder Geschmacksdetails auf dem Etikett anzugeben. Diese Anpassung erleichtert die Verwendung identischer Verpackungen für unterschiedliche Sorten oder Geschmacksrichtungen von Produkten.

In Bezug auf die Verwendung von Aufklebern auf Verpackungen stellt der DCR klar, dass Aufkleber akzeptabel sind, wenn sie im Rahmen des Artikelgenehmigungsprozesses genehmigt wurden. Die Platzierung von Aufklebern sollte auf der Verpackung selbst gekennzeichnet sein, beispielsweise durch die Angabe eines speziellen Bereichs. Wenn ein Lizenznehmer beispielsweise eine einheitliche Verpackung für mehrere Marihuana-Produkte verwendet, kann eine Differenzierung durch das Hinzufügen eines QR-Code-Aufklebers erreicht werden, der Kunden auf eine relevante Produkt-Website leitet.

Was die alternative Platzierung bestimmter Etiketten gemäß 19 CSR 100-1.120(1)(C) betrifft, können Lizenznehmer solche Alternativen über den Artikelgenehmigungsprozess in Metrc suchen. Allerdings müssen andere einschlägige Vorschriften, einschließlich bundesstaatlicher Verpackungsanforderungen, berücksichtigt werden, wenn alternative Platzierungen vorgeschlagen werden.

Eine weitere wichtige Frage betrifft Prerolls und die Anforderung, dass ihre Verpackungen aus von der FDA zugelassenen Substanzen bestehen müssen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Das DCR behauptet, dass Vorrollen tatsächlich in Materialien verpackt werden müssen, die von der FDA für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassen sind. Dies ist auf die direkte Interaktion zwischen der Vorrolle und ihrer Verpackung zurückzuführen und erfordert Materialien, die für den menschlichen Verzehr unbedenklich sind, wie in 19 CSR 100-1.120(1)(B)4 vorgeschrieben. Darüber hinaus sollte die Verpackung oder das Papier vor der Rolle ebenfalls aus lebensmittelechtem Material bestehen, da die Benutzer das Marihuana-Endprodukt konsumieren.

Das Leitliniendokument definiert den Begriff „Verpackung“ als eine Abdeckung für eine einzelne Portion oder Dosis eines Marihuanaprodukts, die sie von anderen solchen Portionen oder Dosen innerhalb derselben Verpackung isoliert. Ein passendes Beispiel für eine Verpackung ist ein Einzelportionsbeutel.

Lizenznehmern, die sich mit der Frage der Aktualisierung der Testetiketten auf bestehenden Marihuana-Produkten auseinandersetzen, wird durch eine Nachfrist eine Frist gewährt. Der DCR hat diesen Zeitraum bis zum 1. Mai 2024 verlängert, sodass Lizenznehmer ihre bestehenden Produkte und Verpackungen, einschließlich Prüfetiketten, weiterhin verwenden können. Während dieser Schonfrist können Lizenznehmer ihren aktuellen Bestand an Verpackungen und Artikeln auf dem Markt verwenden, wie in der Leitlinie vom 18. August 2023 mit dem Titel „Verlängerung der Verpackungs- und Etikettierungscompliance“ hervorgehoben.

Der DCR berücksichtigt zwar diese Schonfrist, ermutigt die Lizenznehmer jedoch, aktiv auf die Einhaltung der Vorschriften hinzuarbeiten. Es wird erwartet, dass bis zum Stichtag 1. Mai 2024 alle bestehenden Marihuana-Endprodukte entweder verkauft oder gemäß konformen Verpackungs- und Etikettierungsdesigns neu verpackt wurden. Für diesen Vorgang ist die Einholung einer Artikelgenehmigungsnummer von der Abteilung erforderlich.

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